Im Rahmen der Haushaltsberatungen im Januar 2018 kam es im Gemeinderat zu Verstimmungen, weil für Flächenerwerb für Gewerbeerschließungen und Baugebietsausweisungen die zuvor mehrheitlich beschlossenen Außengrenze verschoben werden sollte. Immer wieder wird von Seiten des Marktes Großostheim versucht durch Gewerbesteuereinnahmen den Gemeindehaushalt zu "retten". In der Vergangenheit hat sich dies häufig als Irrtum herausgestellt. Unser Einwand, dass dieses Wachstum auch wieder Ausgaben "generiert",  wird einfach weggeredet.

Daraufhin haben sich, unter der Federführung der Jungen Liste Bachgau,  die UBB und die Freien Wähler zusammengesetzt, um eine "Richtlinie" der Gemeinde zum Flächenverbrauch zu fordern. Dem Haushalt 2018 wurde letztmalig ohne eine solche Richtlinie zugestimmt. Allerdings ist bis heute (Januar 2019) noch kein Entwurf vorgelegt oder debattiert worden.

 

 

Hier also unser "Antrag" aus 1/2018

 

Die unterzeichnenden Gemeinderäte sind nicht grundsätzlich gegen die weitere Ausweisung von Gewerbegebieten.

Wir erkennen aber, dass Großostheim aufgrund lokal gewachsener und geographischer Gegebenheiten sich nie wird messen können und sollte an den Gewerbegebietsausweisungen und Gewerbesteuereinnahmen anderer Kommunen des Maintals und entlang der A3 wird. Stattdessen setzen wir auf den Erhalt von ansprechenden Ortkernen, intakten Umlands mit Freizeitwert, Angebot von Wohnflächen in den Ortskernen, Umnutzung zunehmend freiwerdender Ein- und Zweifamilienhäuser der Seniorengeneration und Schaffung von kompaktem Wohnraum (Seniorenwohnen, Mehrgenerationenwohnen) für die Senioren in den Ortkernen. Dies ermöglicht ohne weitere Baugebietsausweisung die Ansiedlung junger Familien (die sich ganz überwiegend heutige Bauland- und Baupreise nicht mehr leisten können!) und kann so durch Erzielen von Einkommensteuereinnahmen für einen Ausgleich entgangener Gewerbesteuereinnahmen sorgen.

Wir werden weiteren Gewerbegebietsausweisungen nur zustimmen, wenn neben den Vorgaben des

  • klare Vergabekriterien (voll sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze, keine Logistik-Betriebe, Mittelstand vor internationalen Konzernen, „Standorttreue“) festgeschrieben werden.
  • ein Register erstellt wird, welches alle Leerstände, Baulücken, noch nicht genutzte Gewerbeflächen aufführt. Die freien Gewerbeflächen z.B. des IHP sind mit einzubeziehen/aufzuführen.
  • im Gemeinderat eine verbindliche Einhaltung einer Flächenverbrauchsentwicklung bis 2040 (auch mit  jährlichen Zuwachsraten) verabschiedet wird.
    Es müssen Außengrenzen festgelegt werden.
    (Anhaltspunkte bietet der zur Zeit in Bayern gemessene Flächenverbrauch (umgerechnet auf Großostheims Größe) von knapp 3000m²/Jahr, der „angestrebte“ Flächenverbrauch von (umgerechnet auf Großostheims Größe) von 1250m² und der tatsächliche Flächenverbrauch Großostheims von weit mehr als dem bayerischen Durchschnitt!) –

Von 1980 bis 2014 wurden 301 Hektar Ackerland unwiederbringlich versiegelt (zubetoniert). Das ist eine Abnahme um 12,7% in diesen 34 Jahren.

Somit nahm das Ackerland jährlich um 8,85 ha in Großostheim ab.

Geplant sind (Umgehungsstraße Pflaumheim, Landebahn und Kiesausbeutung Ringheim, Baugebiet Bergweg, Ostendstraße, …….) weit über 10 000m²/Jahr für die nächsten Jahre!

  • Auf neu zu vergebenden Gewerbeflächen muss eine mehrstöckige Nutzung – auch für ausreichend flächenschonenden (Kellergeschoss) Parkraum – vorgeschrieben werden.
  • die Einhaltung der 20% Begrünung der bisher schon genutzten Gewerbegrundstücke eingefordert wird, soweit dies gesetzlich möglich ist.
  • Auch optional vergebene Grundstücke nur mit zeitlich begrenztem Baugebot vergeben werden.
  • der Verkaufspreis sich nicht mehr vor allem an der Preishistorie oder dem Gleichheitsgebot orientiert. Die Gemeinde muss beim Verkauf Marktpreise erzielen.
  • keine Angebotsplanung von Gewerbeflächen, sondern Bedarfsplanung (ausgerichtet an den oben geforderten Kriterien, nicht am Wunsch von Bauwilligen!) erfolgt.
  • eine Erhöhung der Grundsteuer B (Groß-Umstadt in 2017 GrSt. B = 525% ) für unbebaute/unbenutzte Grundstücke beschlossen wird, sobald dies demnächst gesetzlich zulässig ist.